- chronologisch -
6. August 2010
Eilantrag und Klage
gegen Observation eingegangen
Am 04.08.2010 sind Klage und Eilantrag des W. H. gegen das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis eingegangen (Az.: 6 K 745/10 und 6 L 746/10). Der Kläger/Antragsteller wendet sich dagegen, dass er nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung durch Polizeibeamte observiert wird.
9. Juli 2010
Verwaltungsgericht weist Eilantrag von Oberflächeneigentümern
gegen den von der RAG betriebenen Abbau im Feld Dilsburg Ost zurück
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 28. Juni 2010 den Antrag mehrerer Oberflächeneigentümer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Sonderbetriebsplanzulassung für den Abbau im Feld Dilsburg Ost zurückgewiesen (5 L 2143/09). Gegenstand des Eilverfahrens war die durch das Bergamt mit Bescheid vom 11.12.2009 angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplanes für den Streb 8.5 Ost, Flöz Wahlschied, Feld Dilsburg Ost. Der gegen die Anordnung des Sofortvollzuges gerichtete Antrag wurde zurückgewiesen, da nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen sei, dass die gegen die Sonderbetriebsplanzulassung gerichtete Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Auswirkungen des Bergbaus hinsichtlich Senkungen, Schieflagen, Zerrungen und Pressungen auf die Grundstücke der Antragsteller seien so gering, dass erhebliche Schäden an deren Eigentum nicht zu erwarten seien. Auf Grund der vorliegenden Gutachten sei auch nicht zu erwarten, dass es infolge von Veränderungen des Grund- und Oberflächenwassers zu Schäden am Eigentum der Antragsteller komme, die gegen die Rechtmäßigkeit der Sonderbetriebsplanzulassung eingewandt werden könnten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass es durch bergbaubedingte Erderschütterungen zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter komme. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Bergamt als Grundlage für die Prognoseentscheidung hinsichtlich der Frage des Auftretens von Erderschütterungen auf die in den früheren Jahren gemachten Erfahrungen beim Abbau im Flöz Wahlschied des Feldes Dilsburg Ost zurückgegriffen habe. Aufgrund dieser Erkenntnisse könne davon ausgegangen werden, dass im südlichen Teil des Feldes Dilsburg Ost nicht mit erheblichen Erderschütterungen zu rechnen sei. Außerdem seien die in der Sonderbetriebsplanzulassung dem Bergbauunternehmen aufgegebenen Auflagen zum Schutz der Bewohner des vom Bergbau betroffenen Gebiets sowie die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass das Bergamt für den Fall des Auftretens vergleichbarer Erderschütterungen wie beim Abbau im Feld Primsmulde Süd die Einstellung des Bergbaus anordne. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
16. Juni 2010
Eilantrag gegen Untersuchungsausschuss
unzulässig
Mit Beschluss vom 16.06.2010 (Az.: 11 L 544/10) hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis den Eilantrag des Herrn Hartmut Ostermann gegen den Untersuchungsausschuss des Landtages des Saarlandes „Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“ als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht darauf abgestellt, es handele sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die der Saarländische Verfassungsgerichtshof zuständig sei.
Der Antragsteller sei der Auffassung, die im Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses benannten Beweismittel stünden nicht in dem gebotenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Auftrag und dem Gegenstand des Untersuchungsausschusses und dem Beweisbeschluss fehle auch die hinreichende Bestimmtheit. Damit greife der Antragsteller die verfassungsrechtliche Kompetenz des Antragsgegners zur Festlegung des Umfangs der Beweiserhebung an. Diese Kompetenz mache den Untersuchungsausschuss zum schärfsten parlamentarischen Kontrollmittel.
Kern des Rechtsstreits sei mithin die Auslegung des Art. 79 Abs. 2 Satz 1 der Saarländischen Verfassung („Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung.“). Hierzu sei die Verfassungsgerichtsbarkeit berufen.
Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Saarländischen Verfassungsgerichtshof komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
9. Juni 2010
CiTi.TV darf Stadtratssitzungen in Saarbrücken
aufzeichnen und senden
Mit Beschluss vom 08.06.2010 (Az.: 11 L 502/10) hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis die Landeshauptstadt Saarbrücken in einem Eilrechtsschutzverfahren verpflichtet, der Funkhaus Saar GmbH, einer im Saarland zugelassenen privaten Rundfunkveranstalterin (CiTi.TV), zu gestatten, öffentliche Sitzungen ihres Stadtrates mittels Videoaufzeichnungen zum ausschließlichen Zweck der Berichterstattung aufzuzeichnen und zu senden.
Das Gericht hat darauf abgestellt, dass der Antragstellerin ein aus dem Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk herzuleitender öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Videoaufzeichnung der Stadtratssitzungen zu Sendezwecken zustehe.
Zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit gehöre die Möglichkeit, ein öffentliches Ereignis Zuhörern und Zuschauern akustisch und optisch in voller Länge oder in Ausschnitten, zeitgleich oder zeitversetzt zu übertragen. Das Grundrecht umfasse auch einen Anspruch gegen den Staat auf Zugang in Fällen, in denen eine im staatlichen Bereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben öffentlich zugänglich sei. Sitzungen des Gemeinde- bzw. Stadtrates seien öffentlich, also allgemein zugänglich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstünden. Letzteres hat das Gericht entgegen der Auffassung der Landeshauptstadt nicht feststellen können.
Weder könnten sich die Stadtratsmitglieder aufgrund ihrer Stellung als Teil der öffentlichen Verwaltung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, noch könnten der Antragstellerin datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegengehalten werden. Das Saarländische Datenschutzgesetz diene nicht dem Schutz öffentlicher und öffentlich zugänglicher Stellen vor Presse und Rundfunk. Auch das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Gemeinderates führe zu keinem anderen Ergebnis, weil nicht ersichtlich sei, dass der öffentlich tagende Stadtrat seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könne, wenn er dabei von einem privaten Rundfunksender gefilmt werde. Mit Blick auf die Veränderung gesellschaftlicher Strukturen (Stichwort: Informationsgesellschaft) sei es von Stadtratsmitgliedern aufgrund der Bedeutung ihres – selbst gewollten – Wirkens für die Öffentlichkeit hinzunehmen, dass Stadtratssitzungen aufgezeichnet werden.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
4. Juni 2010
Eilantrag gegen
Untersuchungsausschuss
Bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis ist am 04.06.2010 ein Eilantrag des Herrn Hartmut Ostermann gegen den Untersuchungsausschuss des Landtages des Saarlandes "Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009" eingegangen, der unter der Geschäfts-Nr. 11 L 544/10 geführt wird.
Der Antrag zielt darauf ab, einen Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses außer Vollzug zu setzen, mit dem den Antragsteller betreffende Ermittlungs- und Steuerakten der Finanzbehörden des Saarlandes angefordert werden.
21. Mai 2010
Vollzug der Schließung des Internats
der Erweiterten Realschule Herz-Jesu
in Saarbrücken-Fechingen bis zum
Schuljahresende ausgesetzt
Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis entschieden, dass der Internatsbetrieb der Erweiterten Realschule Herz-Jesu in Saarbrücken-Fechingen bis zum Ende dieses Schuljahres aufrecht erhalten bleiben darf (Az.: 11 L 456/10).
Durch den Bescheid des Landesjugendamtes beim Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport vom 23.04.2010 wurde dem Don-Bosco-Schulverein e.V., der unter anderem Träger eines Internats ist, die 2007 erteilte Betriebserlaubnis für acht Plätze im Internat der Erweiterten Realschule Herz-Jesu widerrufen. Zugleich wurde die Schließung des Internats einschließlich der nicht genehmigten Einrichtungsteile angeordnet und eine Frist gesetzt, bis zu deren Ablauf diese Verfügung zu befolgen sei. Diese Frist läuft für vier Schüler, die vor ihrem Schulabschluss am Ende des Schuljahres stehen, am 02.07.2010 (Schuljahresende), für die übrigen 22 betroffenen Schüler zum 28.05.2010 ab.
Die von dem Don-Bosco-Schulverein e.V. beim Verwaltungsgericht gegen diese Verfügung erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung, so dass nach Ablauf der gesetzten Frist Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Mit einem Eilantrag begehrte der Don-Bosco-Schulverein e.V. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.
Der Eilantrag des Don-Bosco-Schulvereins hatte insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht die Vollstreckung der Internatsschließung bis zum Ende des Schuljahres ausgesetzt hat. Die Richter hielten diese Befristung im Interesse des Kindeswohls für geboten, weil die mit dem eventuell anstehenden Wechsel des Lebensortes und der Schule für die betreffenden Schüler verbundenen Beeinträchtigungen nicht über das unvermeidliche Maß hinaus gehen und nicht ihrerseits dem Kindeswohl abträglich sein dürften. Durch eine Ausdehnung der Vollstreckungsfrist für alle Schüler bis zum Ende des Schuljahres werde verhindert, dass die Schüler kurz vor Ende des Schuljahres die Schule wechseln müssten, oder in sonstige Probleme gerieten, die mit der Schließung des Internats verbunden sein könnten. Während der dann anstehenden Ferien sei es den Eltern möglich, anderweitige Dispositionen für die Unterbringung und den Schulbesuch zu treffen. Das zuständige Ministerium könne während der zeitlich überschaubaren Übergangszeit bis zum Schuljahresende durch regelmäßige Kontrollen sicher stellen, dass Gefahren für das Kindeswohl im Falle des vorübergehenden Weiterbetriebes des Internats vermieden würden. Gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis und die Schließung des Internats als solche bestünden nach Einschätzung des Gerichts aber keine rechtlichen Bedenken, da diese ansonsten den gesetzlichen Vorgaben entsprächen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
7. Mai 2010
Die schriftliche Ausfertigung des Urteils des Verwaltungsgerichs des Saarlandes im Verfahren der Kreisstadt Saarlouis gegen das Landesamt fürUmwelt und Arbeitsschutz zum geplanten Tanköllager der Firma Meguin im Saarhafen Saarlouis/Dillingen (Az.: 5 K 895/09) ist gestern, am 06.05.2010, auf dem Postweg an die Beteiligten versandt worden.
14. April 2010
Genehmigung für Tanköllager Meguin rechtmäßig
Mit in der heutigen mündlichen Verhandlung verkündetem Urteil (Az.: 5 K 895/09) hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis die Klage der Kreisstadt Saarlouis gegen die der Firma Meguin GmbH & Co.KG Mineralölwerke mit Sitz in Saarlouis-Fraulautern erteilte Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz zurückgewiesen.
Das Landesamt hatte der Firma gestattet, im Bereich des Südkais des Hafens Saarlouis/Dillingen ein Tanköllager zur Lagerung von Grundölen mit einer Gesamtlagerkapazität von 16.200 Tonnen zu erstellen. Die hierfür notwendigen 8 jeweils 14 Meter hohen lecküberwachten Lagertanks sollen in einer gemeinschaftlichen Betonauffangwanne stehen, die ein Rückhaltevermögen von 6.000 m³ aufweist. Über eine zum Hafenbecken führende Pipeline werden die durch Tankschiffe angelandeten Ölladungen in die Tanks gelöscht. Der Weitertransport zu der Betriebsstätte der Firma Meguin erfolgt über Tanklastwagen.
Die Stadt Saarlouis hatte im Wesentlichen eine Gefährdung ihrer Trinkwassergewinnung in den Rodener Wiesen ins Feld geführt und sich hierbei im Schwerpunkt auf den die rechtliche Grundlage des Hafens bildenden Planfeststellungsbeschluss von 1986 in seiner heute gültigen Fassung berufen.
Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung war die Lage des Standortes des Tanköllagers, der - entgegen der Einschätzung der Stadt Saarlouis - nicht in einem Bereich liege, für den der Planfeststellungsbeschluss die Errichtung von „Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe“ als unzulässig erkläre. Nach den genehmigten Plänen liege der Standort vielmehr in einem allgemeinen Sondergebiet des Hafens, das einen derartigen Nutzungsausschluss nicht vorsehe. Er liege zudem weder in einem förmlich ausgewiesenen noch einem geplanten Wasserschutzgebiet der Stadt Saarlouis. Die damit anzuwendenden allgemeinen planungsrechtlichen Grundsätze ließen das Tanköllager an dieser Stelle vom Betriebstyp her generell zu. Aufgrund der umfangreichen, nach sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften in der Genehmigung festgeschriebenen Schutzauflagen, der nach dem neuesten Stand der Technik geplanten Ausführung des Tanköllagers, seiner Lage unmittelbar am Saarufer und den übrigen, in der Vergangenheit bei der Herstellung des Hafengeländes durchgeführten grundwasserschützenden Maßnahmen, sei eine Trinkwasserge-fährdung nicht zu besorgen. Deshalb sei auch die Versagung des Einvernehmens zu der geplanten Baumaßnahme rechtswidrig gewesen.
In seiner Einschätzung sah sich das Gericht auch deshalb bestärkt, weil die Stadt Saarlouis im Jahr 2006 einem weiteren Planfeststellungsbeschluss für das Hafengebiet zugestimmt hatte, der eine umfangreiche, erheblich näher zu dem geplanten Trinkwasserschutzgebiet der Stadt gelegene Gewerbefläche ohne den Ausschluss wassergefährdender Anlagen ausweist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht binnen eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
1. März 2010
Verwaltungsgericht gibt grünes Licht
für den Bau von drei Windkraftanlagen
am Schleifstein (St. Wendel)
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag eines Bewohners des St. Wendeler Ortsteils Hoof auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz angeordneten Sofortvollzug der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei jeweils 150 m hohen Windkraftanlagen am Schleifstein zurückgewiesen (Beschluss vom 22.02.2010 – 5 L 9/10 –) . In der näheren Umgebung befinden sich bereits vier jeweils 134,6 m hohe Windkraftanlagen am Kehrberg. Zwei der drei Windkraftanlagen sollen von Hoof aus gesehen hinter den vorhandenen Anlagen errichtet werden, eine daneben.
Der Antragsteller hat in dem Verfahren u.a. geltend gemacht, die Windkraftanlagen überschritten an seinem Anwesen den für ein reines Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwert, die TA Lärm sei für die Ermittlung des Lärmpotentials ungeeignet, das vom Betreiber vorgelegte Schallgutachten unrichtig und vom beklagten Landesamt nicht ordnungsgemäß überprüft, verharmlose die ernsthaften Gefahren durch Infraschall und schließlich ginge von den sieben Windkraftanlagen eine bedrängende Wirkung auf sein Anwesen aus.
Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat keine rechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der TA Lärm und das vorgelegte Schallgutachten gehabt. Die Einhaltung der Richtwerte für ein reines Wohngebiet könne der Antragsteller nicht verlangen, weil er möglicherweise in einem Dorfgebiet, jedenfalls aber unmittelbar am Rande zum Außenbereich wohne und dort jedenfalls nur solche mit dem Wohnen nicht mehr zu vereinbarenden Geräusche abwehren könne. Der von den drei zusätzlichen Windkraftanlagen ausgehende Lärm sei so gering, dass voraussichtlich nicht einmal die Vorbelastung durch die vorhandenen vier Anlagen ermittelt werden müsse. Nennenswerten Infraschall erzeugten die drei Anlagen nicht. In jedem Fall müsse der Betreiber innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme nachweisen, dass die zulässigen Lärmrichtwerte eingehalten werden, andernfalls die Anlagen nachts abschalten. Äußerstenfalls sei es dem Antragsteller zumutbar, ein Jahr lang höherem Lärm ausgesetzt zu sein, weil sich dieser innerhalb eines Rahmens bewegen werde, der hinzunehmen sei.
Eine bedrängende Wirkung könne von den Windkraftanlagen nicht ausgehen, weil die nächstgelegene mehr als 1.200 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt sei und eine der drei Neuanlagen überhaupt nicht gesehen werden könne. Wenn das Grundstück des Antragstellers durch die Windkraftanlagen an Wert verlieren sollte, sei das nicht zu berücksichtigen, weil es in der Rechtsordnung keinen Schutz dagegen gebe, dass der Wert eines Grundstücks durch Vorgänge auf anderen Grundstücken wie etwa die Beseitigung der Aussicht in die freie Landschaft sinke.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu.
24. Februar 2010
Tierschutz auf dem Prüfstand
Vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes wurde heute ein Rechtsstreit verhandelt, in dem es um die Rechtmäßigkeit eines Zwangsgeldes ging, das einem Landwirt aus Eft-Hellendorf vom beklagten Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz auferlegt wurde (Az.: 5 K 531/09). Hintergrund der Zwangsgeldfestsetzung war eine gegenüber dem Landwirt ergangene tierschutzrechtliche Anordnung, wonach er eine Beleuchtung im Stallgebäude anbringen sollte. Mit dem im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündeten Urteil hob das Gericht den Zwangsgeldbescheid auf, weil dieses Beugemittel nicht geeignet sei, um den Kläger anzuhalten, tierschutzgemäße Zustände herzustellen.
In der mündlichen Verhandlung bezeichnete der Präsident des Verwaltungsgerichts André das Vorgehen der zuständigen Veterinärämter in diesem Fall als Skandal. Trotz seit mehr als einem Jahrzehnt vorgetragener Amtshilfeersuchen der Ortspolizeibehörde Perl und der Polizeiinspektion Merzig sowie von Tierschutzvereinen hätten sich weder das bis zum Jahre 2008 zuständige Veterinär- und Ordnungsamt des Landkreises Merzig-Wadern noch danach das beklagte Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz in der Lage gesehen, Entscheidendes gegen den betreffenden Nutztierhalter zu unternehmen und dessen tierquälerische Rinderhaltung zu beenden. Der Landwirt habe sich gegenüber Belehrungen gänzlich uneinsichtig gezeigt. Seine Tiere seien im Stall in permanenter Dunkelheit gehalten worden, das Tageslicht hätten die Tiere höchstens auf der Weide gesehen auf der sie, angekettet an lose Holzbalken, kaum Bewegungsmöglichkeiten gehabt hätten. Dadurch seien die Ketten an den Kuhhälsen eingewachsen, Kälber hätten ihr Leben angebunden in einem völlig dunklen Stall verbracht, in dem eingegangene Rinder verwesten und der Mist so hoch gelegen habe, dass die Kühe ihre Köpfe nicht hätten heben können, ohne an die Decke zu stoßen. Auch Beschwerden der mit der Kadaverbeseitigung beauftragten Fachfirmen hätten nur zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren, das jedoch nicht vollzogen worden sei, geführt. Eine nach einer schweren Geburt tödlich verletzte Kuh sei zwei Wochen lang bewegungsunfähig auf der Weide zurückgelassen worden, bis Anwohner Alarm geschlagen hätten. Die zuständigen Behörden hätten weder die Einschläferung dieses Tieres noch die Wegnahme der übrigen Tiere veranlasst, noch dem Kläger generell die Tierhaltung untersagt.
Angesichts dieser Umstände sei das von der Behörde gegenüber dem Landwirt festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 700 Euro kein geeignetes Mittel, um die Missstände zu beseitigen, weil das Zwangsgeld ohnehin wegen der sozialen Situation des Landwirtes nicht beigetrieben werden könne und damit leer laufe. Nach Auffassung des Gerichts müsse die Behörde andere erfolgversprechendere Maßnahmen wie beispielsweise die im Tierschutzgesetz für derartige Fälle ausdrücklich vorgesehene Wegnahme der Tiere und den Erlass eines Haltungsverbots ergreifen.
5. Januar 2010
Gemeinde Wadgassen unterliegt im Rechtsstreit
um Radweg an der Saar
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes hat die Klage der Gemeinde Wadgassen mit dem Ziel, gerichtlich festzustellen, dass ein Teilstück des Radweges an der Saar ein nicht-öffentlicher Weg ist, mit Urteil vom 16.12.2009 (Az.: 10 K 249/09) abgewiesen.
Zwischen der Gemeinde Wadgassen und zwei Entsorgungsfirmen besteht bereits seit längerem ein Streit über die Benutzung einer auf dem Gebiet der Gemeinde befindlichen und ihr gehörenden Wegstrecke durch den Zu- und Abfahrtsverkehr mit Lastkraftwagen zum Betriebsgelände der Firmen. Die betreffende Wegstrecke ist Teil des dort verlaufenden Saar-Radweges und gleichzeitig die einzige Zuwegung zum Betriebsgelände der Entsorgungsunternehmen. Zunächst hatte die Gemeinde versucht, die dort aus ihrer Sicht erheblichen Gefährdungen für Radfahrer und Fußgänger im Begegnungsverkehr mit Lastkraftwagen durch verkehrsrechtliche Anordnungen zu unterbinden. Nunmehr begehrte sie mit ihrer Klage die Feststellung, dass die streitige Wegstrecke nicht im straßenrechtlichen Sinne für den öffentlichen Verkehr gewidmet sei.
In seinem Urteil gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Wegstrecke zwar nicht förmlich gewidmet ist, aber nach dem Saarländischen Straßengesetz nicht nur als Rad- und Fußweg, sondern darüber hinaus als Anliegerstraße für den allgemeinen Verkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gilt. Diese gesetzlich fingierte Widmung beruhe darauf, dass der Weg nach den Feststellungen der Richter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes im Jahre 1965 in diesem Umfang dem allgemeinen Verkehr zu dienen bestimmt war. Mit anderen Worten habe es sich bereits zu diesem Zeitpunkt um eine Zuwegung zu den dortigen Betriebsgrundstücken gehandelt, die nach ihrer Erschließungsfunktion als öffentliche Anliegerstraße zu qualifizieren gewesen sei und welche daher weiterhin im Anliegerverkehr von Kraftfahrzeugen aller Art benutzt werden dürfe. Die Gemeinde Wadgassen habe im Verfahren keine Tatsachen vorgetragen, die gegen diese rechtliche Beurteilung des straßenrechtlichen Status des Weges sprechen könnten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu beantragen.