- chronologisch -
11. Mai 2012
Don-Bosco-Schulverein
darf Internat nicht betreiben
Das Verwaltungsgericht hat mit heute verkündetem Urteil die Klage des Don-Bosco-Schulvereins e.V. auf Neuerteilung der Betriebserlaubnis für ein Internat am Standort der Erweiterten Realschule in Saarbrücken-Fechingen abgewiesen (Az.: 3 K 231/11).
Die Betriebserlaubnis für das frühere Internat des Klägers mit 8 Plätzen wurde im Frühjahr 2010 widerrufen, weil insgesamt 18 Schüler an verschiedenen Orten untergebracht waren, ohne dass dies den zuständigen Behörden angezeigt wurde. Sowohl das Internat als auch die nicht genehmigten Standorte wurden geschlossen.
Im August 2010 hat der Kläger einen Antrag auf Neuerteilung der Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Plätzen gestellt. Diesen Antrag hat das Sozialministerium abgelehnt.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Kammer hat es in der mündlichen Urteilsbegründung zum einen als notwendig angesehen, dass der Träger des Internats selbst zuverlässig ist. Dies sei wegen der Vorkommnisse in der Vergangenheit nicht der Fall. Zum anderen sei das Wohl der Kinder und Jugendlichen nicht gewährleiset, weil das vorgesehene Leitungsteam nicht über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung verfüge.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes stellen.
12. April 2012
Weitere Klage gegen
Factory-Outlet-Center in Wadgassen
beim Verwaltungsgericht des Saarlandes
eingegangen
Am 11.04.2012 ist beim Verwaltungsgericht die Klage der Kreisstadt Saarlouis gegen die Erteilung der Baugenehmigung für das Factory-Outlet-Center auf dem Gelände der Cristallerie in Wadgassen eingegangen (Az.: 5 K 357/12).
Die Klägerin hat gegen den der Beigeladenen von der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Saarlouis erteilten Bauschein vom 03.08.2011 mit Schreiben vom 10.08.2011 Widerspruch eingelegt. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bisher nicht ergangen. Nachdem am 07.03.2012 mit dem Bau des Outlet-Centers begonnen wurde, hat die Klägerin nunmehr Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Baugenehmigung erhoben.
5. April 2012
Klage gegen Factory-Outlet-Center
in Wadgassen beim Verwaltungsgericht
des Saarlandes eingegangen
Am 04.04.2012 ist beim Verwaltungsgericht die Klage der Stadt Völklingen gegen die Erteilung der Baugenehmigung für das Factory-Outlet-Center auf dem Gelände der Cristallerie in Wadgassen eingegangen (Az.: 5 K 328/12).
Die Klägerin hat gegen den der Beigeladenen von der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Saarlouis erteilten Bauschein vom 03.08.2011 mit Schreiben vom 10.08.2011 Widerspruch eingelegt. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bisher nicht ergangen. Nachdem am 07.03.2012 mit dem Bau des Outlet-Centers begonnen wurde, hat die Klägerin nunmehr Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Baugenehmigung erhoben.
15. Februar 2012
Keine NPD-Veranstaltung in Völklingen
am Aschermittwoch
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) - Landesverband Saarland - zurückgewiesen, den Oberbürgermeister der Stadt Völklingen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Kulturhalle Völklingen-Wehrden für eine Veranstaltung am 22.02.2012 (Aschermittwoch) zur Verfügung zu stellen (Az.: 3 L 109/12).
Die Richter haben einen Anspruch der NPD auf Zulassung zur Benutzung einer kommunalen Einrichtung im konkreten Fall verneint. Die Kulturhalle Völklingen-Wehrden stehe am 22.02.2012 wegen Wartungsarbeiten und mangels verfügbaren sachkundigen Personals der Stadt für eine öffentliche Nutzung nicht zur Verfügung. Die hilfsweise begehrte Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses in Völklingen-Geislautern scheitere daran, dass dieses bereits durch eine andere - vorher angemeldete - Veranstaltung belegt sei.
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
14. Februar 2012
Tierhaltungsmissstände in Nunkirchen
Verwaltungsgericht bestätigt Veterinärbehörde
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 08.02.2012 den Eilantrag mehrerer Tierhalter zurückgewiesen, mit dem diese die Aussetzung zweier tierschutzrechtlicher Anordnungen erreichen wollten (Az.: 5 L 48/12).
Die Antragsteller halten auf ihrem 26 ar großen Areal in Nunkirchen ca. 50 Hunde, 6 Katzen, 4 Pferde, 1 Lama, 1 Waschbär und verschiedene weitere Tiere. Im Rahmen einer zuvor gerichtlich angeordneten Durchsuchung stellten die Amtstierärzte fest, dass mehr oder weniger alle Orte, an denen die Tiere gehalten wurden, stark mit Kothaufen und Urinlachen verdreckt und viele Tiere vernachlässigt waren. Allein im Wohnhaus befanden sich 26 Hunde, 6 Katzen, 1 australische Echse, 4 Boa Constrictor, 2 Hamster, 1 Tigerpython, 1 Vogelspinne sowie Ratten und Mäuse als Futtertiere für die Boas.
Die Tierschutzbehörde hat die Halter aufgefordert, die gewerbliche Zucht mit Hunden sofort einzustellen und alle Tiere ab sofort tierschutzgerecht zu halten. Des Weiteren wurde die Duldung von Nachkontrollen auch im Wohnbereich des Hauses angeordnet. Weil solche Anordnungen trotz eingelegter Rechtsmittel sofort zu befolgen sind, haben die Tierhalter das Verwaltungsgericht angerufen.
Das Gericht hat den Eilantrag zurückgewiesen: Eine Hundezucht liege regelmäßig bereits vor, wenn mindestens drei fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten würden oder mindestens drei Würfe pro Jahr erfolgten. Wer so viele Tiere halte, könne auch zur Führung eines Bestandsbuches verpflichtet werden. Dass die Antragsteller allen ihren Hunden regelmäßig Auslauf im Rahmen von Spaziergängen gewähren, haben die Richter für kaum vorstellbar gehalten. Die Behauptung, die Aufenthaltsbereiche aller Tiere würden täglich gereinigt, sei durch das Ergebnis unangekündigter behördlicher Kontrollen widerlegt worden. Lamas und Waschbären dürften grundsätzlich nicht allein gehalten werden. In jedem Fall seien die Haltungsbedingungen für Lama und Waschbär zu klein und nicht artgerecht. Nachkontrollen auch im Wohnbereich der Antragsteller seien rechtlich geboten, nachdem bei der Durchsuchung erklärt worden sei, es gebe keine weiteren Tiere, und dann im Schlafzimmerschrank eine trächtige Hündin und im Ehebett zwei Welpen gefunden worden seien. Sollten die Betroffenen den Bestand an fortpflanzungsfähigen Hündinnen nicht auf zwei reduzieren, dürfe die Tierschutzbehörde ihnen die überzähligen Tiere wegnehmen.
Trete durch die getroffenen Maßnahmen keine Besserung ein, müsse die Veterinärbehörde erwägen, ob die Tierhalter als sogenannte Tierhorter ("animal hoarding") zu qualifizieren seien, denen regelmäßig nur mit einem generellen Haltungsverbot begegnet werden könne.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann mit der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes angefochten werden.
15. November 2011
Schneeräum- und Streupflicht
der Gemeinden im Winter
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 14. November 2011 (Az.: 10 L 1533/11) den Antrag der Gemeinde Namborn zurückgewiesen, den Landesbetrieb für Straßenbau im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage von Namborn vom Schnee zu räumen und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen zu bestreuen.
Anlass für das gerichtliche Verfahren war die Ankündigung des Landesbetriebs, den Winterdienst nur noch auf Strecken innerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landstraßen auszuüben, die auf seiner Winterdienstroute liegen und mehr als 6 % Gefälle aufweisen. Darüber hinaus hat der Landesbetrieb angeboten, den Winterdienst gegen eine Kostenbeteiligung von 65 % zu übernehmen.
Die Richter des Verwaltungsgerichts sind der Ansicht, dass auf Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung die Schneeräumung und das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen eine originäre Pflicht der Gemeinden ist und dem Landesbetrieb insoweit nur eine unterstützende Tätigkeit zugewiesen wird. Die von dem Landesbetrieb angebotene Unterstützung sei ausreichend.
Für die Gemeinde Namborn falle ein zusätzlicher Winterdienst auf 7.598 Metern Ortsdurchfahrten an. Auf diese Mehrbelastung könne sie durch Umorganisation ihres Räum- und Streudienstes reagieren. Daraus, dass der Landesbetrieb in der Vergangenheit über die gesetzliche Verpflichtung hinaus Leistungen beim Winterdienst erbracht habe, resultiere kein Anspruch der Gemeinde auf weitergehende Unterstützung.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
28. Oktober 2011
Klage des Bürgerbegehrens
gegen Windkraftanlagen in Weiskirchen
gescheitert
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit ohne mündlicher Verhandlung ergangenem Urteil vom 21.10.2011 - 3 K 2342/10 - die Klage des Bürgerbegehrens "gegen die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald innerhalb der Gemeinde Weiskirchen" abgewiesen.
Bereits zuvor war dem Bürgerbegehren Eilrechtsschutz durch das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 16.02.2011 - 3 L 2343/10 -) und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss vom 20.05.2011 - 2 B 198/11 -) versagt worden.
Die Richter des Verwaltungsgerichts sind auch im Hauptsacheverfahren zu der Ansicht gelangt, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. Nach § 21 a Abs. 4 Nr. 6 KSVG seien die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen einem Bürgerbegehren entzogen. Dies diene der Sicherung einer die rechtlichen Vorgaben des Baugesetzbuchs respektierenden Bauleitplanung nach rein städtebaulichen Entwicklungen. In die dem Gemeinderat vorbehaltene Planungskompetenz dürfe die Bürgerschaft nicht unmittelbar eingreifen. Dies sei bei dem in Rede stehenden Bürgerbegehren aber der Fall.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen.
6. September 2011
Don-Bosco-Schulen dürfen
weiter betrieben werden
- Fehlverhalten im Internatsbetrieb
schlägt nicht auf Schulbetrieb durch -
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit heute verkündetem Urteil der Klage des Don-Bosco-Schulvereins gegen den Widerruf der 1991 bzw. 1994/1997 erteilten Genehmigungen zum Betrieb der Grundschule St. Arnual und der Erweiterten Realschule Herz-Jesu in Fechingen stattgegeben (Az.: 1 K 15/11).
Anlass für den Widerruf der Genehmigungen der beiden Ersatzschulen zum 24.01.2011 (dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2010/2011) war der Widerruf der Genehmigung für das Internat der Erweiterten Realschule. Das Ministerium für Bildung ist der Auffassung, die Verstöße im Internatsbereich - Unterbringung von 26 jungen Menschen bei nur 8 erlaubten Plätzen und an zum Teil nicht genehmigten Standorten - würden auf grundsätzliche Defizite im rechtstreuen Verhalten schließen lassen. Die Unzuverlässigkeit im Internatsbereich erstrecke sich auf Grund der Identität des Trägervereins und der einheitlichen personellen Leitung auch auf den Schulbereich.
Die Richter sind dieser Auffassung nicht gefolgt. Das für den Internatsbetrieb festgestellte Fehlverhalten reiche angesichts des langjährigen ordnungsgemäßen Betriebs der Schulen nicht aus, um eine Unzuverlässigkeit des Klägers als Schulträger zu begründen. Ein Widerruf der Genehmigungen sei erst zulässig, wenn der Schulträger Mängel im Schulbereich innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht abgestellt habe. Hinsichtlich der beiden Schulen habe das Ministerium keinen erheblichen Mangel benannt, um dessen Beseitigung sich der Schulverein nicht bemüht oder den er gar vorsätzlich herbeigeführt habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen.
3. August 2011
Halberger Hütte muss
für Grundwasserentnahme zahlen
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit heute verkündetem Urteil die Klage der Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH (früher: Halbergerhütte GmbH) gegen die Festsetzung von Entgelt für gefördertes Grundwasser abgewiesen (Az.: 5 K 1711/10). Die Halberger Hütte ist im Besitz einer bis zum 31.12.2017 befristeten Bewilligung, aus vier Bohrungen Grundwasser bis zu einer Jahreshöchstmenge von insgesamt 2 Mio. m³, jedoch nicht mehr als 7.000 m³/Tag, zu fördern und zu betrieblichen Zwecken abzuleiten. Nachdem aufgrund von Probebohrungen auf dem Gelände der ehemaligen Teerfabrik der Verdacht der Bodenkontamination aufgekommen war, gab die Landeshauptstadt Saarbrücken, die in der Nähe einen Trinkwasserbrunnen betreibt, der Klägerin im November 1988 auf, die Bohrung „Schäfersfeld“ unverzüglich als Abwehrbrunnen zu betreiben und das Wasser in einen Schmutzwasserkanal einzuleiten, der zu einer Kläranlage führt. Bei einer Besprechung am 03.09.1991 wurde zwischen den Beteiligten eine „Minimallösung zur Sicherung des Trinkwasserschutzgebiets der Landeshauptstadt Saarbrücken“ getroffen. Danach gingen die Beteiligten davon aus, dass bei einer geförderten Mindestwassermenge von monatlich 91.200 m³ keine Trinkwassergefährdung zu besorgen sei. Nach Inkrafttreten des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes zum 1. Mai 2008 setzte das Landsamt für Umwelt und Arbeitsschutz für das Jahr 2008 ein Grundwasserentnahmeentgelt von 42.578,85 € gegen die Klägerin fest und erließ zwei Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2009, mit denen jeweils 31.934,14 € als Vorauszahlungen für 2009 gefordert wurden. Die Klägerin hat sich hiergegen mit der Begründung gewandt, aufgrund der vereinbarten Minimallösung sei sie von der Entgeltzahlung befreit. Die Richter sind dieser Auffassung nicht gefolgt. Zwar werde nach dem Gesetz kein Entgelt erhoben für behördlich angeordnete Benutzungen im Sinne des Saarländischen Wassergesetzes sowie für die Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasserverunreinigungen oder zur Bodensanierung. Die vereinbarte Minimallösung sei jedoch keine behördliche Anordnung gewesen. Auch einen Sanierungsvertrag hätten die Beteiligten weder schriftlich noch mündlich geschlossen. Die zuständigen Behörden seien seit Kenntnis von der Bodenkontamination auf dem Gelände der ehemaligen Teerfabrik davon ausgegangen, dass die Klägerin eine hinreichende Menge von Grundwasser für betriebliche Zwecke fördert und dies den Nebeneffekt hat, dass das Grundwasser im Bereich der Trinkwasserbrunnen der Landeshauptstadt Saarbrücken rein bleibt. Da das geförderte Grundwasser keine Schadstoffe enthalte, diene die Förderung nicht der Beseitigung einer Grundwasserverunreinigung und auch nicht der Bodensanierung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beantragen.
18. Mai 2011
Werbung der „Stadt-Apotheke“
in der Saarbrücker Bahnhofstraße
bleibt vorläufig untersagt
Mit Beschluss vom 18.05.2011 – 10 L 333/11 – hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis den Eilantrag der Betreiberin der in der Saarbrücker Bahnhofstraße gelegenen „Stadt-Apotheke“ gegen die Landeshauptstadt Saarbrücken zurückgewiesen.
Die Stadt hatte der Antragstellerin mit Bescheid vom 14.04.2011 aufgegeben, die vor ihrer Apotheke im öffentlichen Verkehrsraum, Fußgängerzone Bahnhofstraße, aufgestellte Warenpräsentation, die Werbeträger sowie das Spielauto und die Personenwaage unverzüglich zu entfernen. Der Bescheid wurde damit begründet, das Verhalten der Antragstellerin widerspreche der Satzung der Landeshauptstadt über Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen, die vorsehe, dass in der Fußgängerzone „Bahnhofstraße bis Fürstenstraße/Gerberstraße“ der „Charakter eines durchlässigen Raumes“ erhalten bleiben solle und Werbung „von der Menge her begrenzt“ sein müsse; zudem gehe von dem Verhalten der Antragstellerin eine negative Vorbildwirkung für andere ebenfalls dort ansässige Gewerbetreibende aus. Die Antragstellerin hat demgegenüber auf ihre Rechte als gewerbliche Anliegerin der Bahnhofstraße verwiesen.
Das Gericht hat den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache als offen angesehen und seine Eilentscheidung im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen. Es hat einerseits auf die der Landeshauptstadt zustehende Leitlinienkompetenz für entsprechende Regelungen in Fußgängerzonen und andererseits darauf abgestellt, dass es sich bei der von der Antragstellerin betriebenen Apotheke um einen Gewerbebetrieb handele, der lediglich in einem Randsortiment nicht apothekenpflichtige Ware anbieten und bewerben dürfe, während die Arzneimittel ausschließlich innerhalb der Apothekenbetriebsräume in den Verkehr gebracht werden dürften. Vor diesem Hintergrund habe die Antragstellerin in keiner Weise dargelegt, dass ihr Betrieb gerade auf die das Randsortiment betreffende Werbung und Kundenakquisition außerhalb der Betriebsräume angewiesen sei. Der Innenstadtbereich der Bahnhofstraße sei gerichtsbekannt dadurch geprägt, dass sich dort eine Vielzahl von Fachärzten niedergelassen habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Rendite der Apotheke von dem Randsortiment oder der Werbung „auf der Straße“ abhänge. Nach allem komme den geltend gemachten öffentlichen Belangen der Vorrang vor den privaten Belangen der Antragstellerin zu.
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
6. April 2011
NPD-Kreisparteitag
darf vorläufig stattfinden
Mit Beschluss vom 06.04.2011 – 3 L 298/11 – hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken in einem Eilrechtsschutzverfahren vorläufig verpflichtet, dem NPD – Kreisverband Saarbrücken die Festhalle in Saarbrücken-Schafbrücke zur Durchführung eines Kreisparteitages am 16.04.2011 zu überlassen.
Den entsprechenden Antrag der NPD hatte die Stadt mit Bescheid vom 31.03.2011 wegen „gravierender Sicherheitsbedenken“ abgelehnt.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt. Eine Gemeinde könne die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung erst dann versagen, wenn die Polizeibehörden außerstande seien, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, wobei Tatsachen nachzuweisen seien, die einen Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen ließen. Hierfür sprächen trotz eines am selben Tag stattfindenden Fußballspiels der 3. Liga und der Eröffnung eines Baumarktes keine genügenden Anhaltspunkte (u.a. sei bislang keine Gegendemonstration angemeldet und stelle der Kreisparteitag eine parteiinterne Versammlung dar, zu der weder Redner noch Besucher aus anderen Bundesländern erwartet würden).
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
25. März 2011
Aufzeichnung von
öffentlichen Sitzungen des
Saarbrücker Stadtrats
durch CiTi.TV
Mit Urteil vom 25.03.2011 – 3 K 501/10 – hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken verpflichtet, über Anträge der privaten Rundfunkveranstalterin Funkhaus Saar GmbH (CiTi.TV) auf Zulassung zur Berichterstattung in Bild und Ton jeweils im Einzelfall zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat einen anderslautenden Bescheid der Beklagten aufgehoben, die den Antrag der Klägerin, öffentliche Sitzungen des Stadtrates mittels Videoaufzeichnung zum ausschließlichen Zweck der Berichterstattung aufzeichnen und senden zu dürfen, generell unter Hinweis auf das Funktionsinteresse des Stadtrates abgelehnt hat. Die Beklagte befürchtet, dass bei Ratssitzungen vor laufender Kamera einzelne Ratsmitglieder ihre Spontanität verlieren und zurückhaltender von ihrem Rederecht Gebrauch machen.
Die Richter sind dieser Auffassung nicht gefolgt. Sitzungen des Stadtrates seien grundsätzlich öffentlich. Dies beinhalte nicht bloß Saalöffentlichkeit, sondern auch Medienöffentlichkeit. Die Rundfunkfreiheit könne nicht generell unter Hinweis auf das Funktionsinteresse des Stadtrates eingeschränkt werden. Vielmehr sei der Rundfunk im Regelfall zuzulassen. Mit Blick auf die hohe Bedeutung der Rundfunkfreiheit in einer Demokratie bedürfe es einer Prüfung im Einzelfall (vor jeder Stadtratssitzung), ob ausnahmsweise ein Ausschluss der Medien gerechtfertigt ist. Die Beklagte habe hierzu bisher keine tragfähigen Kriterien vorgetragen.
Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes als auch die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht (unter Übergehung der Berufungsinstanz) zugelassen.